Häufige Fragen und Ratgeber

Was Sie nach einem Unfall wissen müssen

Kurze Antworten auf die Fragen, die uns nach einem Verkehrsunfall am häufigsten gestellt werden.Kurz beantwortet

Teil A / Kurz beantwortet

24 Fragen, 24 Antworten

Allgemeine Informationen zur Orientierung. Sie ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Falls.
01

An der Unfallstelle

4 Fragen
01Was muss ich unmittelbar nach dem Unfall tun?

Unfallstelle absichern, bei Verletzten den Notruf 112 wählen. Danach die Beweislage sichern: Fotos von beiden Fahrzeugen, Endstellung, Bremsspuren, Straßenverlauf und Beschilderung. Personalien, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners notieren. Zeugen ansprechen und deren Anschrift aufnehmen — nach dem Wegfahren sind sie in aller Regel nicht mehr auffindbar.

02Muss ich die Polizei rufen?

Bei Personenschäden immer. Ebenso, wenn der Hergang streitig ist, der Unfallgegner Angaben verweigert, Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogeneinfluss bestehen oder ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist. Bei einem eindeutigen, unstreitigen Blechschaden ist die Polizei nicht verpflichtend; eine polizeiliche Aufnahme erleichtert später aber den Nachweis.

03Darf ich am Unfallort Schuld zugeben oder etwas unterschreiben?

Nein. Ein Schuldeingeständnis kann Ihre Rechtsposition erheblich verschlechtern und ist zudem versicherungsrechtlich problematisch. Unterschreiben Sie am Unfallort keine Erklärungen des Gegners und keine vorformulierten Abtretungen. Beschränken Sie sich auf den Austausch der Daten.

04Der Unfallgegner ist weggefahren. Was jetzt?

Kennzeichen und Fahrzeugbeschreibung sofort notieren, möglichst fotografieren, und die Polizei verständigen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat (§ 142 StGB). Bleibt der Verursacher unbekannt, kommen je nach Konstellation die eigene Kaskoversicherung oder Leistungen der Verkehrsopferhilfe in Betracht.

02

Gutachten und Werkstatt

5 Fragen
05Wer sucht den Sachverständigen aus?

Sie. Der Geschädigte darf einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen; die Kosten gehören bei Fremdverschulden zum ersatzfähigen Schaden. Nur bei ganz geringfügigen Schäden ist statt eines Gutachtens ein Kostenvoranschlag angezeigt.

06Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige wird im Interesse der Versicherung tätig. Sie sind nicht verpflichtet, ihn zu beauftragen oder das Fahrzeug ausschließlich ihm vorzuführen.

07Darf ich meine Werkstatt frei wählen?

Ja. Der Geschädigte darf die Werkstatt frei bestimmen. Ein Verweis der Versicherung auf eine günstigere Vertragswerkstatt setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Reparatur dort qualitativ gleichwertig und für Sie ohne Weiteres zugänglich ist. Bei jüngeren und durchgehend scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist ein solcher Verweis regelmäßig unzumutbar.

08Muss ich reparieren lassen, oder kann ich mir den Betrag auszahlen lassen?

Sie können auf Grundlage des Gutachtens fiktiv abrechnen und den Betrag auszahlen lassen. In diesem Fall wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Lassen Sie später doch reparieren, kann die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nachgefordert werden. Ob konkrete oder fiktive Abrechnung günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

09Die Werkstattrechnung liegt über dem Gutachten. Bleibe ich darauf sitzen?

Regelmäßig nicht. Nach dem Grundsatz des Werkstattrisikos gehen Mehrkosten, die auf einer unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitsweise der Werkstatt beruhen und die Sie nicht erkennen konnten, grundsätzlich zulasten des Schädigers.

03

Was Ihnen zusteht

5 Fragen
10Welche Positionen kann ich geltend machen?

Bei einem Sachschaden regelmäßig: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand, merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Standkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, An- und Abmeldekosten, eine allgemeine Kostenpauschale sowie die Rechtsanwaltskosten. Bei Personenschäden zusätzlich Schmerzensgeld, Heilbehandlungs- und Zuzahlungskosten, Fahrtkosten zu Behandlungen, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

11Mietwagen oder Nutzungsausfall — was ist besser?

Wer tatsächlich einen Mietwagen nimmt, erhält die erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt; die Klasse richtet sich nach dem beschädigten Fahrzeug, und ein Abzug für ersparte Eigenkosten kommt in Betracht. Wer auf einen Mietwagen verzichtet, das Fahrzeug aber nutzen wollte und konnte, erhält für die Ausfallzeit eine Nutzungsausfallentschädigung nach Tagessätzen. Beides nebeneinander gibt es nicht.

12Was ist die Wertminderung?

Der merkantile Minderwert bildet ab, dass ein reparierter Unfallwagen am Markt weniger erzielt als ein unfallfreies Fahrzeug — auch bei fachgerechter Reparatur. Der Sachverständige beziffert ihn im Gutachten. Er wird unabhängig davon ersetzt, ob Sie das Fahrzeug verkaufen.

13Wann liegt ein Totalschaden vor, und was bekomme ich dann?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wollen Sie das Fahrzeug behalten und weiterfahren, kann eine Reparatur bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersatzfähig sein — allerdings nur bei fachgerechter Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und einer Weiternutzung von mindestens sechs Monaten.

14Die Versicherung schickt mir ein höheres Restwertangebot. Muss ich darauf eingehen?

Sie dürfen sich grundsätzlich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen. Geht ein höheres Angebot ein, bevor Sie verkauft haben, sollten Sie vor der Veräußerung Rücksprache halten — verkaufen Sie zu früh oder zu spät, kann das den Anspruch verkürzen.

04

Versicherung und Verfahren

5 Fragen
15Die Versicherung hat gekürzt. Ist das rechtens?

Kürzungen erfolgen häufig auf Grundlage sogenannter Prüfberichte externer Dienstleister, die das Gutachten nachrechnen. Typisch sind Abzüge bei Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten, Ersatzteilaufschlägen, Sachverständigenkosten und Mietwagendauer. Diese Kürzungen sind in vielen Fällen nicht tragfähig. Jede Abrechnung sollte Position für Position geprüft werden.

16Wie lange dauert die Regulierung?

Dem Haftpflichtversicherer wird eine angemessene Prüffrist zugestanden; in der Praxis liegt sie bei etwa vier bis sechs Wochen ab vollständiger Meldung, bei streitiger Haftung oder Personenschäden auch länger. Verzögert sich die Zahlung ohne sachlichen Grund, treten Verzugsfolgen ein.

17Wann verjähren meine Ansprüche?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Solange Ihr Anspruch beim Haftpflichtversicherer angemeldet ist, ist die Verjährung bis zu dessen Entscheidung in Textform gehemmt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).

18Ich habe schon selbst mit der Versicherung gesprochen. Ist es zu spät?

Nein. Solange Sie keine abschließende Abfindungserklärung unterschrieben haben, können Ansprüche weiterverfolgt und nachgefordert werden. Auch nach einer Teilzahlung ist eine Nachforderung möglich.

19Ich hatte einen Vorschaden am Fahrzeug. Ist damit alles verloren?

Nein, aber der Vortrag muss sauber sein. Erforderlich ist die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden sowie der Nachweis, dass ein Vorschaden fachgerecht behoben wurde. Legen Sie vorhandene Reparaturnachweise von Anfang an offen — nachträglich entdeckte Vorschäden sind das häufigste Einfallstor für Kürzungen.

05

Kosten und Mandat

5 Fragen
20Was kostet mich CrashLegal?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die Kosten Ihres Rechtsanwalts zum ersatzfähigen Schaden. Wir rechnen sie unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab; Sie erhalten von uns keine Rechnung. Ist die Haftungslage nicht eindeutig, besprechen wir die Kostenfrage mit Ihnen, bevor Sie uns beauftragen.

21Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?

Für die außergerichtliche Durchsetzung bei eindeutigem Fremdverschulden brauchen Sie keine — dort trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung unsere Kosten. Wir fragen trotzdem gleich zu Beginn danach, und zwar aus einem praktischen Grund: Bestreitet die Gegenseite die Haftung, wirft sie eine Mithaftung auf oder reguliert sie nur einen Teil des Schadens, stellt sich die Frage, ob gegen die Kürzung gerichtlich vorgegangen wird. Ein Verfahren löst Gerichtskosten, gegebenenfalls Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen und weitere Anwaltsgebühren aus. Liegt die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers bereits vor, können wir sofort entscheiden und handeln, statt Sie erst Wochen später vor die Kostenfrage zu stellen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

22Die Versicherung zahlt nur einen Teil. Kommt es dann automatisch zur Klage?

Nein. Wir fordern den gekürzten Betrag zunächst unter Fristsetzung nach und begründen die Nachforderung — in vielen Fällen wird danach nachreguliert. Bleibt die Versicherung dabei, stellt sich die Frage nach einer Klage, und die entscheiden Sie. Zuvor besprechen wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Verfahrens. Obsiegen Sie vollständig, trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO); bei nur teilweisem Erfolg werden die Kosten quotiert. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt diesen Teil regelmäßig ab.

23Bin ich nach der Schadensmeldung schon gebunden?

Nein. Die Meldung über das Formular ist unverbindlich und begründet noch kein Mandat. Ein Mandat entsteht erst, wenn Sie die Vollmacht erteilen.

24Wie sicher sind meine Daten?

Die Übertragung erfolgt verschlüsselt. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Prüfung und Bearbeitung Ihres Falls verwendet und unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Ihr konkreter Fall braucht eine konkrete Prüfung.

Wir rechnen nach.

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